Wer ein fremdes Pferd zum Kennenlernen probereiten will und dabei vom bockenden Pferd abgeworfen wird, hat einen Ersatzanspruch gegen den Halter des Pferdes aus § 833 BGB. Allerdings muss er sich ein Mitverschulden (hier: Abzug von 1/3) anspruchskürzend gefallen lassen, wenn er die Mitverschuldensvermutung (ungenügende Führung des Pferdes -§ 834 BGB-) nicht widerlegen kann.
Die Überlassung eines Pferdes aus Gefälligkeit oder möglicherweise aus
dem Bestreben heraus, das Pferd später zu kaufen, ändert nichts an der
grundsätzlichen Gefährdungshaftung des Halters. Auch die Meinung, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss als vereinbart gilt,ist falsch. Die Haftung des Tierhalters gegenüber dem Reiter ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Reiter einer “besonderen Gefahr” ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche mit einem Ritt verbundene Gefahr hinausgeht. Der Bundesgerichtshof (BGH) zählt ausdrücklich: das Zureiten junger Pferde sowie die Teilnahme an Springprüfungen und Fuchsjagden auf. Das Ausprobieren oder Kennenlernen eines Pferdes ist eindeutig keine “besondere Gefahr”.
Wenn der Kaufinteressent allerdings über keine fundierte Reitausbildung und Reiterfahrung verfügt (hier: erst rd. 1 Jahr) und sich auch die Eigenschaften des Pferdes, das er ja nicht kannte, nicht beschreiben lässt, dann trifft ihn am eingetretenen Schaden ein Mitverschulden ( § 254 BGB) von 1/3. Um diese Quote mindert sich dann sein Ersatzanspruch gegen den Halter des Pferdes.
OLG München, Urteil v. 16.6.2010 – 20 U 5105/09
recht und schaden 9/2010
Unser internationales Projekt HOPE „Gewaltopfern Hoffnung geben durch berufliche Orientierungs- und Beratungshilfen“ nimmt langsam Formen an. Die erste Phase des Projekts ist jetzt abgeschlossen. Alle Partnerländer haben einen nationalen Bericht verfasst, der die Situation zum Thema im eigenen Land widerspiegelt. Zur Zeit wird daraus ein internationaler Bericht erstellt. Auch die Website hat schon Gestalt angenommen www.hope-guidance.eu/
Dort finden Sie in Zukunft alle Produkte aus dem Projekt. Die Materialien umfassen Fallstudien, Biographien, Links, wissenschaftliche Artikel und spezielle Werkzeuge und Methoden sowie einen Good Practice Guide zum Arbeiten mit der angesprochenen Zielgruppe. Alle Produkte werden auf der Projekt-Website bis 2019 kostenfrei abrufbar sein.
Ziel ist es, eine große Anzahl von Beratungsdiensten, Praktikern, Experten, Netzwerken und Dachverbänden in ganz Europa anzusprechen, die Projektprodukte bedarfsgerecht zu streuen und einzusetzen, um somit den Opfern den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Züchter, Aufzüchter und Ausbilder stehen wieder vor spannenenden Wochen. Hält der Fohlenjahrgang 2009 unter dem Reiter das, was man sich von ihm beim Ankauf oder beim Absetzen und Aufstallen vor rd. 2,5 Jahren erhofft hat? Ist die Qualität so gut, dass man sportlich oder kaufmännisch einen Erfolg in 2012 verzeichnen kann?
Fragen, die die Rechtsprechung beim Thema “Einreiten junger Pferde” nicht im Geringsten interessiert. Vielmehr:
Haftet der Tierhalter gem. § 833 S.1 BGB trotz Selbstgefährdung des Reiters?
Wann und unter welchen Umständen ist der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nicht mehr berührt und wann ist er wegen “erkennbarer” Selbstgefährdung des Reiters “außer Kraft“ gesetzt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in seinem Urteil vom 09.06.92 (VI ZR 49/91) noch einmal klare Position bezogen (VersR 92,1145).
Die Tierhalterhaftung des § 833 BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter zugute. Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Reiter unter dem Gesichtspunkt des “Handelns auf eigene Gefahr” wird nur anerkannt, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnliche mit einem Ritt verbundene Gefahr hinausgehen.
Ausdrücklich zählt BGH dabei das Zureiten junger Pferde dazu!
Fazit: Der Reiter, der sich auf ein junges, noch nicht an den Reiter gewöhntes Pferd setzt, handelt auf eigene Gefahr. Erleidet er beim Ein-/Zureiten einen Sach- oder Personenschaden kann er sich gegenüber dem Pferdehalter nicht mehr auf die strenge Gefährdungshaftung des Halters (§ 833 BGB) berufen.
Zur Existenzsicherung sollte der Reiter unbedingt Eigenvorsorge betreiben.
Gefährden -Verschulden – Entlasten
Pferdehalter in der Haftung
Nach erfolgreicher Vortragrunde in ganz Deutschland zu Gelegenheiten wie dem Deutschen Pferderechtstag, Reiterforen, Generalversammlungen und Tagen der offenen Tür starten wir nun mit unserer Kampagne “Haben-Halten-Haften, Schäden rund um’s Pferd” in die zweite Runde.
Die Freude am Reiten und am Umgang mit dem Pferd ermutigt immer mehr Menschen, sich ein eigenes Pferd zu halten. Dass sie dadurch eine besondere Gefahrenquelle schaffen, ist ihnen zunächst nicht bewusst. Für sie ist ihr Pferd brav und beherrschbar. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen das aber ganz anders. Der Pferdehalter muss grundsätzlich für alle durch sein Pferd verursachten Schäden haften. Plötzlich wird das Halten des Pferdes also zu einem unkalkulierbaren – wenn nicht sogar zu einem Existenz gefährdenden – Risiko.
Gibt es einen Ausweg oder eine Lösung für den Pferdehalter? Kann er sich wirksam gegen mögliche Schadensersatzansprüche wehren oder schützen Auf diese und weitere Fragen zum Thema „Haftung des Pferdehalters“ möchten wir durch unsere Sensibilisierungskampagne auf anschauliche Weise Antworten geben.
Sprechen Sie uns an.
Infos unter www.wrede-line.de
Erfolgreicher Lehrgangsabschluss – Zertifikatsübergabe an Servicekräfte im Reifenhandel
Erstmalig hat die BildungsInitiative WREDE gemeinsam mit dem Personaldienstleistungsunternehmen Piening eine Qualifizierung durchgeführt.
Die Reifenbranche ist angewiesen auf saisonale Mitarbeiter und kooperiert deshalb seit vielen Jahren eng mit den Zeitarbeitsfirmen. Doch nun gibt es ein Problem:
Der aktuelle Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt führt zu einem aktuellen Fachkräftemangel in den Zeitarbeitsfirmen. Gut ausgebildetes Personal hat keine Schwierigkeiten Festanstellungen zu finden.
Mittlerweile können sich selbst in den Personalserviceagenturen Fachkräfte aussuchen, bei welchem Arbeitgeber sie ihre Tätigkeit ausüben möchten. „Dabei entscheiden sie sich für längerfristige Einsätze an einem Arbeitsplatz. Die saisonale Tätigkeit im Reifenbetrieb steht dabei selten auf der Wunschliste“, weiß Carsten Hörmeyer von der Piening GmbH.
Der Personaldienstleister weiß aber zu reagieren: „Mit der Ausbildung zur Servicekraft im Reifenhandel können wir ungelernten Kräften eine Möglichkeit geben, sich weiter zu qualifizieren. Damit erhalten sie die Chance einen höheren Stundenlohn zu verdienen und qualifiziertere Aufgaben zu übernehmen und wir die Möglichkeit, unseren Kunden aus dem Reifenhandel gerecht zu werden“, so Hörmeyer weiter. Er bestätigt, „mit der ersten Qualifizierung für Servicekräfte im Reifenbetrieb haben wir uns auf den richtigen Weg gemacht. Weitere Kooperationen in diesem Bereich werden in Zukunft folgen.“ Infos unter www.wrede-line.de
Kürzere Bremswege durch Umrüstung
Die Temperaturen steigen, die Zeit der Sommerreifen hat begonnen. Experten raten Autofahrern schon jetzt zum Wechsel. Größter Vorteil: der kürzere Bremsweg. Sommerreifen können im Ernstfall Leben retten.
Nach einer ADAC-Studie sind Winterreifen bei Plusgeraden deutlich im Nachteil. Vor allem auf trockener Fahrbahn zeigen sich große Unterschiede. Je nach Temperatur variiert der Bremsweg bei Tempo 100 um bis zu 16 Metern. Auch die „Sieben-Grad-Regel“ ist offenbar ein Mythos. Sommerreifen verhärten auch bei Temperaturen unter sieben Grad nicht so schnell, als dass sich das entscheidend auf die Bremseigenschaften auswirke.
Natürlich ist es nicht verboten, auch im Sommer Winterreifen zu fahren. Damit tut man seinen Reifen aber keinen Gefallen.
Eines der wichtigen Argumente gegen Winterreifen im Sommer ist die Geschwindigkeitsbeschränkung. Wer sich daran nicht hält, riskiert auf trockener Fahrbahn eine Erhitzung der Winterreifen – das kann gefährlich werden. Weitere Gründe, die für einen raschen Wechsel auf Sommerreifen sprechen sind der geringere Spritverbrauch, geringere Rollgeräusche und die geringere Abnutzung des Profils bei gleichzeitig höherer Sicherheit.
Denn auch das ist richtig: Ab einer Profiltiefe von vier Millimetern nimmt die Haftung bei nasser Fahrbahn ab, die Aquaplaning-Gefahr steigt. In einer Empfehlung der Polizei wird dringend dazu geraten, die Reifen nicht bis auf die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern abzufahren, sondern bei Sommerreifen eine Mindestprofiltiefe von 2,5 Millimetern einzuhalten.
Beratung und Unterstützung bietet ausgebildetes Personal im Reifenfachhandel. Denn auch wenn die Reifen vom Vorjahr noch aufgezogen sind, empfehlen Experten ein Auswuchten. Sollten die Reifen unterschiedlich abgefahren sein, müssen auch die Fahrwerkseinstellungen überprüft werden. Dadurch wird das Reifenleben verlängert und das Fahren sicherer.
Stürzt ein Reiter vom Pferd ist nicht automatisch der Halter für die Unfallfolgen verantwortlich. Dieser haftet nur für solche Schäden, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen. Dies setzt voraus, dass sich ein
unberechenbares und selbständiges Verhalten des Pferdes verwirklicht hat. Daran fehlt es, wenn das Tier der Leitung und dem Willen des Reiters folgt und der Schadeneintritt nur aus seinem Fehler oder Missgeschick resultiert.
Verliert der Reiter beim gewollten Galoppieren ( Üben des “leichten Sitz” ) den Steigbügel und dadurch sein Gleichgewicht, und fällt deshalb vom Pferd, so hat sich bei diesem Reitunfall nicht die spezifische Tiergefahr
(Buckeln, Scheuen, Durchgehen, Steigen, Beißen, Treten etc.) verwirklicht.
Die Verantwortung und die Risiken, die mit dem Reiten verbunden sind und die sich in diesem bedauerlichen Unglücksfall realisiert haben, muss hier der Reiter selber tragen.
Urteil des LG Verden vom 06. Mai 2011, Az, 1 O 157/10
Hauptziel dieser Qualifizierung soll sein, Menschen durch spezifische Kompetenzerweiterung für ein breiteres Spektrum an Arbeitseinsatzmöglichkeiten im Reifenhandel zu qualifizieren und damit ihre beruflichen Chancen zu erhöhen und dauerhaft zu sichern.
Gemeinsam mit dem Personalleasing-Unternehmen Piening werden ab Mittwoch Interessierte für die Arbeit im Reifenhandel ausgebildet.
Piening ist mit 55 Niederlassungen ein bekannter Arbeitgeber auf dem Markt und versteht sich nicht nur als Vermittler, sondern auch als hochwertiger Personalberater. So ist Piening stets an der beruflichen Weiterentwicklung seiner Mitarbeiter interessiert und investiert kontinuierlich in ihre Weiterbildung. Ein wichtiger Grund, das Qualifizierungsangebot der BildungsInitiative anzunehmen.
Die Qualifizierungsmaßnahme beinhaltet die Module Reifenmontage, Vulkanisation und Außendienst und umfasst 100 Ustd.
Der Lehrgang ist offen für alle. Auch Quereinsteiger sind herzlich willkommen.
Nähere Infos für alle Interessierten unter: 0251 – 9 74 35 36 oder www.wrede-line.de
Kommt es bei der künstlichen Besamung von Pferden in erster Linie auf Hygiene an, so treffen den Hengsthalter beim Natursprung ganz andere Sorgfaltspflichten.
Nach einem Urteil des Landgericht Arnsberg vom 09.01.2012 -At. I-2 O 435/10- verletzt der Hengsthalter dann seine Sorgfaltspflicht, wenn er den Deckakt seines Hengstes alleine durchführt und die Stute hierbei an dem Deckstand anbindet.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Stute den Hengst noch aufspringen lassen, was vom Hengsthalter als eindeutiges Rossezeichen gedeutet wurde, die Penetration ließ die Stute dann aber nicht mehr zu. Vielmehr versuchte sie sich durch Abwenden dem Hengst zu entziehen, was aber wegen der Fixierung am Deckstand nicht gelang. Die Stute glitt aus, zog sich schwere Verletzungen zu und verstarb an den Folgen. Weiterlesen
- Zukunftssicherung in einer sich wandelnden Gesellschaft -
Social Media ist aus den Unternehmen nicht mehr wegzudenken. „Netzwerkeln“ ist das Thema der Zeit. Das aber sollte gekonnt sein, um negative Auswirkungen im Netz zu verhindern und die Effektivität im Unternehmen zu steigern.
Die BildungsInitiative WREDE bietet ab Februar die erste Social Media Schule in NRW.
Ausgebildet wird in einem Basis-Seminar zum „Social-Media-Admin“ und in einem Profi-Seminar zum „Social-Media-Manager“. Die Kosten für diese berufliche Fortbildung können bis zu 50% durch den Bildungsscheck des Landes cofinanziert werden. Damit bekommen Unternehmen die Chance, ihre eigenen Spezialisten für’s Online-Marketing auszubilden und sind nicht mehr auf externe Hilfe angewiesen. Das Angebot steht nicht nur für Unternehmen, sondern ebenso für Individualisten, die ihre Kompetenz und damit ihre beruflichen Potentiale ausbauen möchten. Seminare können wahlweise als Indoor-Schulung im Unternehmen, aber auch in unseren Schulungsräumen stattfinden. Näher Informationen und Termine unter: www.wrede-line.de / BildungsInitiative / Social Media Schule


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